Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Aufsicht über die Geräthe. 
Art. 15. 
Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe 
angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Aufschlagbehörde, daß sie den 
Aufschlagbediensteten auf Erfordern vorzuzeigen sind, und ihre Benützung zu einem außer- 
ordentlichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von VBiehfutter, ohne Aufschlagentrichtung 
in der Regel nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der Aufschlagbehörde an- 
zuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf. Personen, welche mit dergleichen Geräth- 
schaften blos handeln, oder sie zum Handel verfertigen, sind dieser Aufsicht nicht unter- 
worfen. 
Auch Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Brannt- 
weinbrennerei gehalten werden, sind zur Verhütung von Mißbräuchen der allgemeinen Auf- 
sicht der Aufschlagbehörde unterworfen. 
Auf die in den Laboratorien der Apotheker befindlichen Blasen bis zu 20 Liter Raum- 
inhalt findet diese Kontrole keine Anwendung. 
Abmeldung der Geräthe. 
Art. 16. 
Inhaber von Brennereien dürfen Brennereigeräthe (Art. 12), andere Personen aber 
Destillirgeräthe — Blasen, Helme, Kühler — weder ganz noch theilweise aus ihren Händen 
geben, bevor sie es der Aufschlagbehörde unter Angabe des Namens und Wohnortes des 
Empfängers angezeigt und von derselben eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
Verfashren, um Geräthe außer Gebrauch zu setzen. 
Art. 17. 
Um für die Zeit, in der die Maisch= und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, 
die unbefugte Benützung für letzteren zu verhindern, können die Geräthe an Ort und Stelle
	        
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