Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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trag innerhalb 8 Tagen nach der amtlichen Feststellung bei der Aufschlageinnehmerei gegen 
Quittung einzubezahlen. 
(Art. 55 des Gesetzes). 
Die einbezahlten Beträge sind im Einnehmereikassebuch sowie in dem zugleich als Per- 
ceptionsregister dienenden Anmelderegister zu buchen; hat eine Stundung des Betrages statt- 
gefunden, so ist dieß unter einstweiliger Zurückbehaltung der bezüglichen Deklarationen im 
Anmelderegister kurz zu bemerken. 
Dieses Register ist mit allen Belegen am 15. August 1880 an das vorgesetzte Haupt- 
zollamt einzusenden, welches sodann über die Nachsteuereinnahmen sämmtlicher Einnehmereien 
seines Bezirkes eine Konsignation in duplo anzufertigen und dieselben mit allen Anmelde- 
registern und Belegen der General-Zoll-Administration bis spätestens 1. September 1880 
in Vorlage zu bringen hat. Hierselbst wird die Revision der Register und Deklarationen 
vorgenommen und darauf vorbehalllich allenfallsiger Nacherhebung der in der Konsignation 
ausgewiesene Gesammtbetrag als Branntweinaufschlag zur Verrechnung eingewiesen. 
8. 7. 
Beträgt die Nachsteuerschuldigkeit eines Pflichtigen 1000 /4, so wird eine vierteljährige 
Stundung bis zu dem allgemeinen Gefällseinhebungstermine im Monat Oktober 1880 
(cfr. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes) gewährt. 
Beträgt die Nachsteuerschuldigkeit eines Pflichtigen mehr als 10,000 -/4, so ist die 
General-Zolladministration ermächtigt, den ganzen Betrag oder einen Theil desselben auf 
Ansuchen beim Vorhandensein besonderer Gründe um ein weiteres Vierteljahr, d. i. bis 
zum allgemeinen Gefällseinhebungstermin im Monat Januar 1881 (cefr. Art. 7 Abs. 3 
des Gesetzes) zu stunden. 
Stundung ist nicht zu gewähren, bezw. die bereits gewährte Stundung unter sofortiger 
Einforderung der gestundeten Nachsteuerbeträge außer Wirksamkeit zu setzen, wenn besondere 
Umstände einen Ausfall an der Nachsteuerschuldigkeit besorgen lassen — es sei denn, daß 
vom Pflichtigen eine Seitens der Aufschlagverwaltung als ausreichend erkannte Sicherheit 
bestellt wird. 
(Art. 55 des Gesetzes.) 
In Ansehung dieser Stundungen haben im Uebrigen die in F. 3 der Instruktion
	        
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