414
Regulativ
betreffend die Aufschlagfreiheit des Pranntweins zu gewerblichen Zwecken.
Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1880
über den Branntweinaufschlag und der Allerhöchsten Verordnung vom 29. Mai ds. Js.,
betreffend den Vollzug dieses Gesetzes, werden nachstehende vom 1. Juli ds. Is. an in
Wirksamkeit tretende Vorschriften ertheilt.
A. Allgemeine Bestimmungen.
KS. 1.
Für Branntwein, welcher im Inlande (bayerischen Staatsgebiet) zu gewerblichen
Zwecken — einschließlich der Essigbereitung — Verwendung findet, wird unter den nach-
stehenden Bedingungen und Kontrolen eine Vergütung des Aufschlages nach demjenigen
Satze bewilligt, welcher bei der Ausfuhr von Branntwein geleistet wird, und der gegen-
wärtig 8 -A vom Hektoliter zu 50°% nach Tralles bei Normaltemperatur = 16 X vom
Hektoliter absoluten Alkohols beträgt.
Die gleiche Vergütung wird unter den gleichen Voraussetzungen auch für denjenigen
Branntwein gewährt, für welchen die Uebergangsabgabe nach Art. 27 des Gesetzes über
den Branntweinaufschlag entrichtet worden ist. Dagegen wird für verzollten ausländi-
chen Brannt wein (Spiritus) eine derartige Vergütung nicht bewilligt.
§S. 2.
Aufschlagfreier Branntwein darf vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2 zu allen
gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Hievon sind diejenigen Gewerbe ausgenommen, welche
a) Seifen,
b) Parfümerien und
c) alkoholhaltige Fabrikate, die zum menschlichen Genusse dienen oder dienen
können,