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bereiten. Auch zu Haushaltungszwecken darf aufschlagfreier Branntwein nicht verwendet
werden; ebenso ist die Verwendung solchen Branntweins für Konservirungszwecke, für den
Zweck der Füllung von Apparaten (z. B. Gasmessern, Kompassen r2c.) und als Brenn-
und Leuchtmaterial ausgeschlossen. Es ist jedoch denjenigen Gewerbtreibenden, welche zu
ihrem Gewerbe aufschlagfreien Branntwein verwenden dürfen, gestattet, solchen Branntwein
gleichzeitig auch zum Brennen für Zwecke des Gewerbes zu benützen.
Die hauptsächlichsten der demgemäß nach dem dermaligen Stande der Fabrikation zur
Aufschlagfreiheit zugelassenenen, bezw. davon ausgeschlossenen Gewerbe sind in Beilage 1 an-
⅞ gegeben. Es bleibt sich vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses auch noch anderen Gewer-
ben die aufschlagfreie Verwendung von Branntwein zu gestatten.
g. 3.
Die Bewilligung der Aufschlagrückvergütung ist dadurch bedingt, daß der Branntwein
zuvor denaturirt, d. h. zum menschlichen Genusse untauglich gemacht worden ist.
Die Denaturirung erfolgt — soweit nicht im §. 23 für bestimmte Gewerbe eine andere
Vermischung zugelassen ist — durch Vermischung mit 10 Prozent Holzgeist.
Fabrikanten, welche zu ihren Erzeugnissen theils mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten
(sog. methylirten), theils in anderer Weise denaturirten Branntwein verwenden, müssen die
betreffenden Fabrikationen in getrennten Lokalitäten betreiben.
'(. 4.
Personen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes
vom 25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag bestraft worden sind, können durch
die General-Zolladministration die in diesem Regnlativ vorgesehenen Begünstigungen (§#§. 9,
11, 14 und 23) versagt, bezw. wieder entzogen werden. Die Begünstigung kann für
eine bestimmte Zeit (jedoch nicht unter einem Jahr) oder für immer versagt bezw. ent-
zogen werden.
Von dieser Befugniß ist namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn der Betheiligte
auf Grund des Art. 51 des oben angeführten Gesetzes rechtskräftig verurtheilt worden ist.
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