Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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B. Besondere Bestimmungen. 
I. Aufschlagvergütung für den mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten 
Branntwein (methylirten Branntwein). 
g. 6. 
Die Denaturirung kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 24 entweder für den 
Gewerbtreibenden selbst (cf. auch §# 9 und 10) oder für eine Person geschehen, welcher 
die Erlaubniß zum Verkauf von denaturirtem Branntwein ertheilt worden ist (Händler — 
ef. auch §#. 14 und 15). 
K. 6. 
Als Denaturirungsmittel darf nur solcher Holzgeist verwendet werden, welcher von 
der Aufschlagbehörde bei der in der Holzgeistfabrik vorzunehmenden Prüfung als geeignet 
anerkannt ist und seitdem bis zur Vermischung unter amtlichem Verschlusse gestanden hat. 
Bei der Prüfung, welche von einem Beamten des einschlägigen Hauptzollamtes unter 
Zuziehung eines Aufschlagbediensteten vorgenommen werden muß, ist nach der Anleitung in 
.Beilage II lit. A zu verfahren und über die Prüfung ein alle einschlägigen Momente um- 
— fassendes bei den hauptamtlichen Akten aufzubewahrendes Protokoll aufzunehmen. 
Wird der Holzgeist bei dieser Prüfung als zu Denaturirungszwecken geeignet befun- 
den, so ist derselbe in Gegenwart des Aufschlagbeamten und Bediensteten sofort auf zur 
Verschlußanlage taugliche Gefäße von Glas oder Metall (Glasballons, Blechbüchsen rc.) zu 
füllen, welche alsdann unter amtlichen Plombenverschluß zu setzen sind. Andere Gefäße 
dürfen nicht zugelassen, und muß der angelegte Verschluß bis zur Ingebrauchnahme des 
Denaturirungsmittels erhalten werden. 
Im Falle einer Verschlußverletzung kann das einschlägige Hauptzollamt die Verwen- 
dung des Inhaltes des betreffenden Gefäßes zur Branntwein-Denaturirung gestatten, wenn 
die hiewegen zu pflegenden Verhandlungen ergeben, daß die Verschlußverletzung als eine 
durch Zufall herbeigeführte anzusehen ist und die auf Kosten des Gewerbtreibenden oder 
Händlers vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung gewährt, daß Holzgeist von vorschrifts- 
mäßiger Beschaffenheit vorliegt. Diese Prüfung ist nach Maßgabe der gegebenen Vor- 
schriften (cf. Beilage II lit. A) bei jenem Hauptzollamte zu bewerkstelligen, in dessen Be- 
zirk die den Holzgeist liefernde Fabrik liegt, und muß daher, falls die Verschlußverletzung
	        
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