Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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nach Tralles) ist mindestens 0,1 Liter Holzgeist hinzuzufügen, mithin zu 100 Liter 
9O prozentigem Branntwein mindestens 9 Liter Holzgeist. In Betreff der Ermittlung der 
wahren Stärke des Branntweins, dann der Bestimmung des Volumens aus dem Nettogewichte und 
der wahren Stärke wird auf die einschlägigen Vorschriften über die Erhebung der Uebergangs- 
steuer bei eingehendem Branntwein und die dortselbst erwähnten Conradi'schen Tabellen verwiesen. 
Wer Branntwein denaturiren lassen will, hat an Geräthen auf seine Kosten zu stellen: 
a) eine geeichte Dezimalwaage von entsprechender Tragfähigkeit; 
b) die nöthige Anzahl geeichter Gewichte; 
) ein geeichtes Thermoalkoholometer, dessen Alkoholometerskala nach Tralles wenigstens 
in halbe Prozente getheilt ist und nicht mehr als 60 Volumenprozente umfaßt; 
d) einen dazu gehörigen entsprechend weiten Glaszylinder, endlich 
e) die erforderliche Anzahl geeichter Maßkannen zu 10, 5, 1, ½ 2c. Liter und 
eventuell einen sog. Essigprober (ef. auch Beil. II lit. B Nro. I). 
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Die Denaturirung ist auf Antrag des Gewerbtreibenden oder Händlers soweit thunlich 
in dessen Geschäftsräumen (ck. auch §. 24) in der Regel in Gegenwart eines Beamten 
des Hauptzollamtes oder eines Hauptamtsassistenten unter Zuziehung eines Aufschlagbe- 
diensteten vorzunehmen. Soll die Denaturirung nicht am Sitze eines Hauptzollamtes bewerk- 
stelligt werden, so muß dieselbe von einem kommissarisch abzuordnenden Beamten oder Bediensteten 
des einschlägigen Hauptamtes unter Zuziehung eines Aufschlagbediensteten, eventuell von zwei 
Aufschlagbediensteten überwacht werden. Nur in dem Falle, wenn die Einnehmerei mit 
einem einzigen Bediensteten besetzt und kommissarische Abordnung eines Beamten des Haupt- 
zollamtes nicht stattfinden kann, darf die Denaturirung in Gegenwart Eines Bediensteten 
vorgenommen werden. Letzteres ist auch gestattet, wenn die Zuziehung eines zweiten Be- 
amten oder Bediensteten aus sonst einem Grunde unthunlich erscheint. 
Derjenige, welcher die Denaturirung beantragt, hat in jedem Falle das Denaturirungs- 
mittel (und zwar den Holzgeist in Gefäßen mit unverletztem amtlichen Verschlusse), und 
eventuell die zur Prüfung des Denaturirungsessigs erforderliche Natronlösung auf seine 
Kosten zu stellen, die erforderlichen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen und sämmt- 
liche Kosten der Denaturirung zu tragen.
	        
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