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Brennereien, dann die Kontrole in Ansehung des zur Branntweinerzeugung bestimmten
Dörr= oder Luftmalzes richtet sich nach den im Gesetze über den Malzaufschlag vom 16. Mai
1868 getroffenen Bestimmungen wegen der Benützung von Malzmühlen durch Brennerei-
Besitzer und der Kontrole des Malzverbrauchs zu aufschlagfreien Zwecken.
Die Genehmigung zur Benützung von Partikular-Malzmühlen kann jedoch versagt
oder zurückgezogen werden, wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer wegen selbst-
verübter Defraudation des Branntweinaufschlages oder wegen Rückfalls nach Art. 37 Abs. 3
bestraft, oder wenn vom Gerichte die Zuläßigkeit von Beschränkungen im Gewerbebetriebe,
sei es nach dem gegenwärtigen Gesetze oder nach dem Gesetze über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868, ausgesprochen worden ist.
Die Polettenausstellung für Brennmalz kann auch Privatpersonen übertragen werden.
Gleichzeitiger Betrieb ver schiedener aufschlagpflichtiger Geschäfte.
Art. 22.
Bei Verbindung der Brauerei oder Essigsiederei mit dem Brennereibetriebe darf in
letzterem reines Malzschrot nicht verwendet werden, vielmehr muß das zur Brennerei be-
stimmte Malz, bevor es zur Mühle gebracht wird, wenigstens zum vierten Theile mit
ungemälztem Noggen vermischt werden.
Wird neben der Brauerei oder Essigsiederei Branntwein aus Kartoffeln erzeugt, so
ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malz zwar gestattet, dasselbe muß jedoch
bis zur Verwendung im Brennereibetriebe unter Kontrole der Aufschlagbehörde gesondert
aufbewahrt werden. ·
Wird auf einer mit dem Messungsapparate versehenen Mühle neben aufschlagpflichtigem
Malze auch Brennmalz gebrochen, so ist letzteres von der Entrichtung des Malzaufschlages
gemäß Art. 58 nur dann befreit, wenn die deßfalls vorgeschriebenen Kontrolmaßregeln ein-
gehalten werden.