Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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treibenden und Händler denaturirten Branntweins in Vierleljahrsabschnitten mittelst fort- 
laufender mit der Feder anzulegender Anschreibung nachzuweisen. 
Das Hauptzollamt hat über die ertheilten Zusage-, Berechkigungs= und Erlaubniß= 
scheine (§&. 9, 11 und 14), ein Notizbuch nach dem Muster Beilage X zu führen und, 
]s wenn die betreffenden Gewerbtreibenden und Händler nicht im Spezialbezirke der hauptamt- 
lichen Einnehmerei ihren Wohnsitz haben, Abschriften der jeweils ausgestellten Zusage-, 
Berechtigungs= und Erlaubnißscheine der bezüglichen Aufschlageinnehmerei mitzutheilen. 
Ferner hat das Hauptzollamt vierteljährlich auf Grund der Denaturirungsregister 
und der dazu gehörigen Anmeldungen eine Konsignation über die zu zahlenden Auf- 
schlagvergütungen nach dem Muster Beilage XI aufzustellen und dieselbe nebst den 
Kontobuchsabschlüssen und allenfallsigen Bestandsaufnahmsverhandlungen an die General- 
Zolladministration einzusenden. Hier werden diese Negister rc. 2c. revisorisch geprüft und 
die Konsignationen mit der Ermächtigung zurückgegeben, über die in denselben spezifizirten 
Beträge an rückzuvergütendem Branntweinaufschlag für die einzelnen Gewerbtreibenden und 
Händler Certifikate nach dem anliegenden Muster Beilage Xll auszustellen. Diese Certifikale 
sind den Betheiligten durch die betreffenden Aufschlagbediensteten behändigen zu lassen. 
Die Bestimmungen in den §. 13 und 14 der Anweisung über die Branntweinausfuhr 
finden hier mit der Maßgabe gleichmäßige Anwendung, daß das nach Jahresschluß vom 
Hauptzollamte einzureichende Verzeichniß über die geleistelen Aufschlagrückvergütungen nach 
v- dem Muster Beilage XlII anzufertigen ist. 
  
ie — 
II. Aufschlagvergütung für den mit weniger als 10 Prozent Holzgeist 
oder mit andern Stoffen denaturirten Branntwein. 
S. 23. 
Die Aufschlagvergütung für Branntwein, welcher anders als mit 10 Prozent Holz= 
geist denaturirt ist, wird gewährt: 
dem Fabrikanten für Branntwein 
von zur Herstellung nach Vermischung mit 
1) Farblacken für Tapeten, der Farblacke, 5% Holzgeist; 
2) Zündhütchen, des Knallquecksilbers, 5%, Holzgeist; 
3) Chemikalien a) der Alkaloide, 5% Holzgeist oder
	        
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