Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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K 38. 429 
Die Aufschlagbeamten und Bediensteten haben die Essigfabriken aufmerksam zu über- 
wachen (ck. auch §. 24 Ziffer 9 der Instruktion zum Vollzuge des Gesetzes über den 
Branntweinaufschlag) und thunlichst oft, auch wenn dortselbst nicht denaturirt wird, zu be- 
suchen. Hiebei ist sich insbesondere mit der Fabrikalionsmethode vertraut zu machen, um 
beurtheilen zu können, ob der zur Denaturirung gelangte Branntwein zweckentsprechend 
verwendet wird und nicht renaturirt wird; auch ist von Zeit zu Zeit das über die Fabri- 
kation von Essig Auskunft gebende Kontobuch zu prüfen. 
4. Für die Essigfabrikanten kommen folgende besondere Formulare zur Anwendung: 
a) Anmeldung zur Denaturirung nach Beilage XIV; 
b) Kontobuch nach Beilage XV., bezüglich dessen bemerkt wird, daß die Aufstellung 
und Einreichung eines vierteljährigen Abschlusses den Essigfabrikanten erlassen ist. 
5. Essigsabrikanten sind von der Verpflichtung, den zu denaturirenden Branntwein in 
Gebinden zu stellen, welche mit der von der Eichbehörde eingebrannten Taraangabe ver- 
sehen sind, enthoben; es müssen jedoch diese Gebinde stets vollständig gefüllt sein. 
C. Strafbestimmungen. 
§. 26. 
Nach Artikel 5P1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 über den Branntweinaufschlag 
unterliegt derjenige, welcher eine Ausschlag-Rückvergütung gewinnt oder zu gewinnen ver- 
sucht, die überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, als nach der Erklärung 
beansprucht ist, bewilligt werden kann, oder welcher ausschlagsreien (denaturirten) Brannt- 
wein zu andern als den gestatteten Zwecken (namentlich als Trinkbranntwein) verwendet, 
neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der etwa bezogenen Rückvergülung der Strase der 
Aufschlagdefraudation. Dieselbe besteht gemäß Artikel 35 des allegirten Geseczes in dem 
viersachen Betrag der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung, und falls diese Vergütung 
nicht mehr ausgemittelt werden kann, in einer Summe von zehn bis dreitausend Mark. 
Die Strafe trifft den Thäter. In Betreff der Haftung dritter Personen für Gefälle 
und Strafen sind die in dieser Richtung für die Branntweinübergangsabgaben geltenden 
Bestimmugen (ef. §. 153 des Vereins-Zoll-Gesetzes) anzuwenden. 
Bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens, dann hinsichtlich der Konslatirung 
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