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Titel II.
Besondere Bestimmungen fur die einzelnen Erhebungsarten.
a) Für den Maischraum Ausschlag.
Art. 23.
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Maischraum-Aufschlag unterliegen,
gelten folgende besondere Vorschriften:
1) Die Einmaischungen dürfen in der Regel nur geschehen in den Monaten Oktober
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bis einschließlich März von Morgens fünf Uhr bis Abends zehn Uhr; in den
übrigen Monaten aber von Morgens drei Uhr bis Abends zehn Uhr.
Für Landestheile, in welchen die Einmaischungen während der Monate
Oktober bis einschließlich März vor fünf Uhr Morgens zu geschehen pflegen,
ist die Einmaischung von Morgens vier Uhr an durch die Ausschlagbehörde
zu gestatten.
Die Verwendung von Maischbottichen unter einem Hektoliter Inhalt ist verboten.
Dem Brennerei--Inhaber bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während
der Zeit, für welche er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Meisch-
bottiche benützen will; die Benützung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen
Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch
mit der Einmaischung zuerst wieder begonnen wird.
Dem Brennerei-Inhaber ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder am
vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen
und darnach den Betriebsplan einzurichten. Die an einem Tage bereitete Maische
muß in der Regel auch an einem Brenntage vollständig abgetrieben werden.
An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen
der Maische angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich
März von sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten
aber von Abends sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht ge-
brannt werden.