Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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des Thatbestandes 2c. gelten die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über den Branntwein- 
ausschlag und der hiezu erlassenen instruktiven Bestimmungen. 
(es. Artikel 53 des allegirten Gesetzes.) 
§. 27. 
Uebertretungen der Bestimmungen des gegenwärtigen Regulatives Seitens der be- 
theiligten Gewerbtreibenden oder Händler oder des Dienstpersonals derselben werden, soferne 
keine besondere Strase angedroht ist, gemäß Artikel 52 des vorangeführten Gesetzes mit 
einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet. 
D. Schlußbestimmungen. 
. 28. 
Bei allen Denaturirungen haben die Aufsichtsbeamten und Bediensteten genau darauf 
zu achten, daß nach dem Zusetzen des Denaturirungsmittels das Gemisch mittelst Holzstäben 
und dergl. gut durchgerührt wird. 
Den Formularien für die Denaturirungsanmeldungen (Beilagen V und XIV, §. 19 
und 25), für die Kontobücher (Beilagen VI, VII und XV. J9#. 20 und 25) und für 
den Kontobuchsabschluß (Beil. VIII S. 28) sind Anleitungen für den Gebrauch vorgedruckt, 
welche Seitens der betheiligten Gewerbetreibenden und Händler genauestens zu beachten sind. 
Den Gewerbtreibenden 2c. bleibt es überlassen, sich diese Formulare für eigene 
Rechnung zu beschaffen, wogegen die Hauptzollämter und Aufschlageinnehmereien ihren Bedarf 
an Zusage-, Berechtigungs= und Erlaubnißscheinen, Denaturirungsregistern, Notizbüchern und 
Konsignationen von der Materialverwaltung der General-Zolladministration, welcher sie 
ihren annähernden Bedarf anzuzeigen haben, unentgeltlich geliefert erhalten. 
In gleicher Weise wird von der Materialverwaltung die zur Prüfung des Denatur= 
irungsessigs nöthige Phtalein-Lösung geliefert. Die erforderlichen Mengen, welche sich übrigens 
bei dem sehr geringen Verbrauch — ef. Beil. II lit B. Nr. II. — auf kleine Quanti- 
täten erstrecken können, sind bei der Material-Verwaltung rechtzeitig zu bestellen. Die 
Phtaleinlösung kann in einem zur Anlage des amtlichen Verschlusses geeigneten, auf Kosten 
des betheiligten Essigfabrikanten zu beschaffenden Behälter bei dem Fabrikanten selbst auf- 
“ 
bewahrt werden.
	        
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