Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

B. Bezuͤglich nicht methylirten Branntweins. 
Zusageschein ür. 
auf Aufschlagvergütung für nicht methylirten Branntwein. 
Göltig bis 3i1. Dezember 18. 
Auf Grund und nach Maßgab: des Regulatios, betreffend die Aufschlagfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken, wird unter Vorbehalt jederzeitigen Wider- 
rufs (dem Fabrikanten )zu (Ausburg) antragsmäßig hierdurch gestattet, (im 
Jahre 1880) 
a) Branntwein bis zur Gesammtmenge von (5000) Litern absoluten Al- 
kohols mit (½ Procent Terpentinöl) zur Verwendung (bei der von ihm 
betriebenen Herstellung von Alkaloiden), 
b) Branntwein bis zur Gesammtmenge von (2000) Litern absoluten Alko- 
hols mit (10 Procent Schwefeläther) zur Verwendung (bei der von ihm 
betriebenen Herstellung von Kollodium, Tannin, Salicylsäure und 
salicylsauren Satlzen) 
unter Aufschlagkontrole denaturiren zu lassen, und die Zusage ertheilt, daß (ihm) für den 
innerhalb der bezeichneten Höchstmengen derartig denaturirten Branntwein der Branntwein- 
ausschlag nach dem bei der Branntweinausfuhr geltenden Vergütungssatze erstattet werden soll. 
Wie (der) Antragsteller überhaupt die einschlägigen Bestimmungen des Eingangs ge- 
dachten Regulativs genau zu befolgen halt), so ist er insbesondere verpflichtet, 
1. den Branntwein innerhalb der Gewerbsanstalt, in welcher derselbe verwendet werden 
soll, denaturiren zu lassen und den denaturirten Branntwein nur an dem ange- 
meldeten Orte zu lagern; 
2. den denaturirten Branntwein nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne 
Genehmigung des Hauptzollamtes daraus wieder zu entfernen; 
3. denselben weder zu veräußern, noch anders als zu den angegebenen Zwecken zu 
verwenden. 
93°
	        
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