Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

12. 51 
In denjenigen Landestheilen, für welche die Einmaischung in den Monaten 
Obktober bis einschließlich März von Morgens vier Uhr an zugelassen ist, darf 
in diesen Monaten von Morgens vier Uhr an gebrannt werden. 
S 
Es ist verboten, den angemeldeten Maischraum eigenmächtig zu erweitern, oder 
an anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als in dem 
amtlich genehmigten Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei 
der Aufschlagbehörde und ohne deren Genehmigung einzumaischen, Maische zu- 
zubereiten oder aufzubewahren. 
7) Der zu entrichtende Maischraum-Aufschlag wird auf Grund des amtlich genehmigten 
Betriebsplanes (Art. 20) festgestellt. 
Nebengefäße, welche wie Vormaischbottiche, Hefengefäße, Maischreservoirs u. s. w. 
nicht zur Vergrößerung des für die abzubrennende Maische dienenden Gährungsraums be- 
stimmt sind, können von der Aufschlagbehörde aufschlagfrei bewilligt werden. 
Auf Antrag des Brennerei-Inhabers kann die Aufschlagbehörde Ausnahmen von den 
in Ziff. 1 und 3.—5 ertheilten Anordnungen zulassen. 
b) Für den Branntweinmaterial-Aufschlag. 
Art. 24. 
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Branntweinmaterial-Aufschlag unter- 
liegen, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1) Der Betriebsplan (Art. 20) darf für die Periode, auf welche er lautet, in der 
Regel nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein. Wenn 
jedoch für die ganze angemeldete Betriebszeit der nach Maßgabe der Stoffe, 
wie nach Maßgabe der Blasenfüllungen und Abtriebszeiten relativ höchste 
Steuersatz (Art. 4 lit. b) entrichtet wird, so besteht in der Wahl der in Art. 4 
lit. a und b genannten Stoffe und in der Abwechslung bei ihrer Verarbeitung 
keine Beschränkung. 
Der zu entrichtende Material-Aufschlag wird auf Grund des amtlichen 
Befundes nach dem Betriebsplane festgestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.