Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren 
Ergänzung und Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
(Augsburg), den (. ... ... ) 
(Königliches Hauptzollamt.) 
(L. 8) 
Bemerkung zu B (Zusageschein bezüglich nicht methylirten 
Branntweinc): 
Für den Fall, daß Branntwein mit 5 Prozent Holzgeist denaturirt werden soll, ist 
in den Schein die Verpflichtung aufzunehmen, den so denaturirten Branntwein in Gebinden 
aufzubewahren, welche mit der von der Eichbehörde eingebrannten Angabe des Taragewichts 
versehen sind.
	        
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