Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 38. 441 
Beilage IV. 
zu 88. 11 und 14. 
A. Muster des Berechtigungsscheins. 
Berechligungsschein Ur. 
zum Ankauf von methylirtem Branntwein. 
Gültig bis zum 31. Dezember 18. 
Aus Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Aufschlagfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken, wird antragsmäßig (dem Möbelfabrikanten) 
uu. ) (für das Jahr 1881), jedoch unter Vorbe- 
halt jederzeitigen Widerrufs, hierdurch die Berechtigung ertheilt, zur Bereitung 
von Möbelpolitur methylirten Branntwein zu verwenden und solchen bis zur 
Gesammtmenge von (120) Litern bei Händlern, welchen der Verkauf seitens des 
Hauptzollamtes gestattet ist, zu entnehmen. 
(Der) Antragsteller ist verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Eingangs ge- 
gedachten Regulativs genau zu befolgen und insbesondere 
1. diesen Berechtigungsschein bei jedem Ankaufe von methylirtem Branntwein dem 
Händler zur Vermerkung der betreffenden Menge vorzulegen, 
2. jeder Veräußerung des angekauften methylirten Branntweins, desgleichen jeder Ver- 
wendung zu einem anderen als dem angegebenen Zwecke sich zu enthalten. 
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren 
Ergänzung und Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
□□....), den ) 
(L. S.) (Königliches Hauptzollamt.)
	        
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