c) Für die Aufschlag-Abfindung.
Art. 25.
Für die Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, gelten folgende be-
sondere Vorschriften: «
1)
2)
Die Aufschlag-Abfindung erfolgt nach Maßgabe der verwendeten Stoffgattung
und derjenigen Maisch= oder Materialmenge, welche während der erklärten Be-
triebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung abgetrieben
werden kann.
Werden in den mit dem Betriebe einer Brauerei verbundenen Brennereien
nur die Abfälle der eigenen Biererzeugung verarbeitet, so kann die der Ab-
findung zu Grunde zu legende Materialmenge nach der zur Vierbereitung ver-
wendeten Malzquantität bemessen werden.
Der Betrieb ist bei der erstmaligen Anmeldung im Betriebsjahre mindestens drei
Tage, bei den folgenden Anmeldungen aber spätestens am Tage vor der ersten
Einmaischung beziehungsweise dem ersten Brenntag der Aufschlagbehörde nach
dem vorgeschriebenen Muster schriftlich zu erklären.
Den Inhabern landwirthschaftlicher Brennereien (Art. 3) und den Eigen-
brennern (d. i. den Grundbesitzern, welche nur nicht mehlige Stoffe eigener Er-
zeugung verarbeiten,) ist jedoch gestattet, die Betriebserklärung bei der Auf-
schlagbehörde auch mündlich abzugeben.
Der zu entrichtende Abfindungsbetrag wird auf Grund der amtlich ge-
nehmigten Betriebserklärung berechnet, und den Pflichtigen hierüber eine Aus-
fertigung ertheilt, welche nach Anordnung der Ausschlagbehörde an einem den
Aussichtsbediensteten jederzeit zugänglichen Orte noch vor Beginn des Betriebs
niederzulegen, dort während der Abfindungsperiode aufzubewahren und binnen
drei Tagen nach Ablauf der Abfindungsperiode an die Aufschlagbehörde zurück-
zuliefern ist.