Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

c) Für die Aufschlag-Abfindung. 
Art. 25. 
Für die Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, gelten folgende be- 
sondere Vorschriften: « 
1) 
2) 
Die Aufschlag-Abfindung erfolgt nach Maßgabe der verwendeten Stoffgattung 
und derjenigen Maisch= oder Materialmenge, welche während der erklärten Be- 
triebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung abgetrieben 
werden kann. 
Werden in den mit dem Betriebe einer Brauerei verbundenen Brennereien 
nur die Abfälle der eigenen Biererzeugung verarbeitet, so kann die der Ab- 
findung zu Grunde zu legende Materialmenge nach der zur Vierbereitung ver- 
wendeten Malzquantität bemessen werden. 
Der Betrieb ist bei der erstmaligen Anmeldung im Betriebsjahre mindestens drei 
Tage, bei den folgenden Anmeldungen aber spätestens am Tage vor der ersten 
Einmaischung beziehungsweise dem ersten Brenntag der Aufschlagbehörde nach 
dem vorgeschriebenen Muster schriftlich zu erklären. 
Den Inhabern landwirthschaftlicher Brennereien (Art. 3) und den Eigen- 
brennern (d. i. den Grundbesitzern, welche nur nicht mehlige Stoffe eigener Er- 
zeugung verarbeiten,) ist jedoch gestattet, die Betriebserklärung bei der Auf- 
schlagbehörde auch mündlich abzugeben. 
Der zu entrichtende Abfindungsbetrag wird auf Grund der amtlich ge- 
nehmigten Betriebserklärung berechnet, und den Pflichtigen hierüber eine Aus- 
fertigung ertheilt, welche nach Anordnung der Ausschlagbehörde an einem den 
Aussichtsbediensteten jederzeit zugänglichen Orte noch vor Beginn des Betriebs 
niederzulegen, dort während der Abfindungsperiode aufzubewahren und binnen 
drei Tagen nach Ablauf der Abfindungsperiode an die Aufschlagbehörde zurück- 
zuliefern ist.
	        
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