Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

MÆ 40. 477 
S. 4. 
1. Soll Branntwein mit dem Anspruch auf Rückvergütung des Aufschlags ausge- 
führt werden, so hat der Versender solches der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes mittelst 
einer Anmeldung nach den anliegenden Mustern Beilage II (für Gebinde) und Beilage III (für 
ut Flaschen) anzuzeigen, in welcher insbesondere die Anzahl, Zeichen und Nummern der Ge- 
binde (Kolli), ferner die Zahl der an denselben etwa vorhandenen Rollbänder, sowie die 
etwa eingebrannten Taragewichte der Gebinde und die Menge und (soweit es sich nicht 
um Liqueure und sonstige mit Zucker versetzte Branntweine handelt) wahre Stärke des in 
jedem derselben befindlichen Branntweins angegeben, auch das Abfertigungs= bezw. Aus- 
gangsamt und der Bestimmungsort des Branntweins genannt sein müssen. Wird Brannt- 
wein in Flaschen ausgeführt, so muß bezüglich jedes Kollo die Anzahl der verpackten 
Flaschen, sowie die Menge und (soweit es sich auch hier nicht um Liqueure und sonstige 
mit Zucker versetzte Branntweine handelt) wahre Stärke des in denselben befindlichen 
Branntweins deklarirt sein — (efr. übrigens auch S. 1 Ziff. 4 Abs. 2 und 3). 
2. Anmeldungen, welche gleichzeitig über Liqueur= und Branntweinausfuhren lauten, 
dürfen nicht angenommen werden; es ist vielmehr darauf zu sehen, daß über Versendungen 
von Liqueur stets besondere Anmeldungen abgegeben werden. 
3. Sollte Branntwein zu einer geringeren Stärke als 35 Prozent (efr. jedoch §. 1 
Ziff. 2 oben) oder in einer geringeren Menge als überhaupt 50 Liter zur Ausfuhr an- 
gemeldet werden, so hat die Aufschlageinnehmerei, bei welcher die Vorlegung der Anmeldung 
bewirkt wird, letztere unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zurückzuweisen. 
4. Einer gleichzeitigen Vorführung des zur Ausfuhr deklarirten Branntweins 2c. 
bei der Einnehmerei bedarf es nicht. 
5. Für den Fall, als Liqueur in Gebinden oder Flaschen in Verpackung durch 
Ueberfässer oder Kisten versendet werden will, hat der Versender in der Anmeldung 
den Tag, die Stunde und die Art der Verpackung zu bezeichnen; der Aufschlageinnehmer 
wird zu jener Zeit an dem Orte der Verpackung wenn thunlich erscheinen und hiebei 
(eventuell durch Abzählung der Anzahl der zur Versendung bestimmten Flaschen und probe- 
weise Ermittlung des Inhaltes derselben) kontroliren, ob die verpackt werdenden Fässer rc. 
mit der angemeldeten Menge Liqueur befüllt sind. Diese Kontrolübung ist sodann vom
	        
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