Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

M 40. 479 
Soferne nicht schon mit der die Anmeldung entgegennehmenden Aufschlageinnehmerei 
eine Zoll= oder Steuerbehörde vereinigt ist, welche die weitere Abfertigung bewirken kann, 
hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten 
muß, den Branntwein dem zur weitern Absertigung gewählten Amte zur Revision zu 
stellen. Diese Revision hat, soweit dieß unter Berücksichtigung der auf der Anmeldung 
nach §. 4 Ziff. 5 und 6 oben etwa enthaltenen Bestätigung noch nöthig erscheint, in der 
Ermittlung der Menge und wahren Alkoholstärke des in jedem Gebinde enthaltenen Brannt- 
weins 2c. bezw. in der Ermittlung der Menge (und eventuell auch der wahren Stärke) 
des in den Flaschen befindlichen Branntweins 2c. nach Maßgabe der in der Beilage 1l. 
ertheilten Vorschriften und des Vordruckes der Beilagen II und III zu bestehen, und muß 
sich auch darauf erstrecken, daß die Gebinde oder Flaschen gehörig gefüllt sind. 
Wie weit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhaltes der Gefäße und der Zahl 
und Größe der Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen 
Ermessen der Abfertigungsbeamten ab. 
Wenn die nach F. 4 Ziff. 5 und 6 vorläufig revidirten Kolli vom Aufschlageinnehmer 
unter Verschluß gelegt werden, so kann die Revision in der Regel auf die äußere Besich- 
tigung der Kolli beschränkt werden. Ebenso wird dann, wenn ein Exportant von unbe- 
zweifelter steuerlicher Zuverlässigkeit nur Liqhueur in Flaschen von gleicher Größe mit 
einer bei Amt zu deponirenden Probeflasche in gleich große Kolli verpackt zur Ausfuhr 
bringt, in der Regel nur eine probeweise Revision, welche sich auf die Flaschenvergleichung 
beschränken kann, vorzunehmen sein. Hin und wieder hat jedoch auch in ganz unverdächtigen 
Fällen eine genaue Revision nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 2 zu erfolgen. 
Das Ergebniß der Revision ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. 
Wenn neben der Ausfuhranmeldung ein Uebergangsschein ausgefertigt wird, so ist in 
jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen. 
§. 8. 
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangs- 
amte selbst erfolgen, so hat dieses Amt nach bewirkter Revision und Bestätigung derselben 
auf der Anmeldung auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der 
Angaben der Aufsichtsbediensteten zu beglaubigen. Bei der unmittelbaren Ausfuhr in das
	        
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