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Im ersteren Falle bleibt die Deklaration bei der Uebergangssteuerstelle zurück, um als
Beleg des Heberegisters, welches vom 1. Juli 1880 ab allgemein nach Maßgabe des
—#. Musters Beilage XIII zu führen ist, zu dienen, während im letzteren Falle nach den für
— die Ausfertigung der Uebergangsscheine ertheilten Vorschriften zu verfahren und das eventuell
angefertigte zweite Exemplar der Deklaration dem Uebergangsschein anzustempeln ist.
3. Wenn der Deklarationspunkt berichtigt ist, so wird zur Revision geschritten,
welche entweder eine allgemeine oder eine specielle ist. Die allgemeine Revision beschränkt
sich auf Prüfung nach Zahl, Zeichen und Verpackungsart der Kolli. Trägt der Waaren-
führer darauf an, daß von dem Branntwein die Uebergangsabgabe bei der Uebergangs-
steuerstelle erhoben wird, oder muß diese Erhebung stattfinden, weil nach den bestehenden
Bestimmungen (efr. Ziffer 5 unten) die Ausfertigung eines Uebergangsscheines nicht zu-
läßig erscheint, so ist die spezielle Revision der ganzen Ladung vorzunehmen, welche nach
Maßgabe der in §F. 16 Schlußabsatz gegebenen Vorschriften bethätigt werden muß. Bei
größeren Branntweintransporten kann, wenn der Alkoholgehalt der einzelnen Gebinde an-
gegeben ist und die Prüfung desselben bei mehreren Fässern Uebereinstimmung mit der
Deklaration ergibt, von der Prüfung des wahren Alkoholgehaltes der übrigen Fässer ab-
gesehen und die Deklaration in dieser Beziehung als richtig angenommen werden; es muß
jedoch in solchen Fällen eine bezügliche Bemerkung in die Deklaration (z. B. Alkoholgehalt
der Fässer Nr. nach der Deklaration mit .. Procent angenommen) eingestellt werden.
4. Das Ergebniß der Revision ist hierauf in die Deklaration nach Maßgabe des
Vordruckes einzutragen, sodann die Uebergangsabgabe zu berechnen, solche zu erheben und
im Heberegister zu buchen. Bei der Berechnung der jeweiligen Gesammtschuldigkeit
eines Pflichtigen haben Pfennigbeträge, welche mit zehn nicht theilbar sind, außer Betracht
zu bleiben. Ueber jede hienach erfolgte Zahlung ist eine Quittung unter Beidrückung des
Dienststempels zu ertheilen.
5. Trägt der Deklarant darauf an, daß die Uebergangsabgabe unterhoben bleibt,
entweder weil die Abgabe bei einer Steuerstelle im Innern entrichtet oder der Brannt-
wein 2c. durchgeführt werden soll, so ist diesem Antrage zu willfahren, soferne die Ein-
gangssteuerstelle zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen ermächtigt ist (ckr. Ziff. 9 unten)
und sonst keine Bedenken in Bezug auf das Erledigungsamt oder in anderer Hinsicht bestehen.
Die Ausstellung von Uebergangsscheinen hat auch zu erfolgen, wenn in ländischer