Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Branntwein in bayerische Gebietstheile geführt werden soll und auf dem Transporte andere 
deutsche Staaten berührt werden. In solchen Fällen hat, wenn kein Zweifel hinsichtlich 
der Identität des Branntweins besteht, bei der Steuerstelle des Bestimmungsortes die 
Erhebung einer Uebergangsabgabe nicht stattzufinden. 
6. Wird die Ausfertigung eines Uebergangsscheins hienach für zuläßig befunden, so 
ist auf Grund der Deklaration, in welche dießfalls auch der Bestimmungsort des Brannt- 
weins 2c. aufzunehmen ist, die Revision zu bewerkstelligen, welche in der Regel eine allge- 
meine sein kann und nur dann eine spezielle sein muß, wenn 
a) der Deklarant ausdrücklich darauf anträgt, oder 
b) bei der Vergleichung der Deklaration mit der Ladung nach Verpackung, Bezeich= 
nung und der damit zu verbindenden äußerlichen Besichtigung, sich Bedenken 
oder Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit ergeben, oder 
P) keine über die Ladung sprechende Papiere, Frachtbriefe und dergl. haben vorgelegt 
werden können, oder endlich 
d) eine völlig sichernde Verschlußanlage (z. B. Raumverschluß) nicht thunlich ist. 
Der Revisionsbefund ist dergestalt in die Deklaration einzutragen, daß die Art und 
Weise, wie die Revision stattgefunden hat, ersichtlich wird. 
7. Hierauf hat das Amt einen Uebergangsschein nach dem anliegenden Muster 
#X. Beilage XIV auszustellen und in demselben der Uebergangsscheinextrahent die aus dem 
fsi Regulative vom 23. Dezember 1841 (Reg. Bl. S. 1173 ff.) sich ergebenden Verpflich- 
#6 tungen zu übernehmen. 
8. Anlage des Verschlusses hat in der bisher vorgeschriebenen Weise in allen jenen 
Fällen zu erfolgen, in welchen keine Eingangsversteuerung oder — bei Uebergangsschein- 
ausfertigung — keine spezielle Revision stattgefunden hat. 
9. Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen, welche in ein nach dem seitherigen 
Muster zu führendes Ausfertigungsregister einzutragen sind, zur Erledigung derselben und 
zur Erhebung der Uebergangssteuer sind die Hauptzollämter und deren Exposituren zuständig. 
Es bleibt vorbehalten, auch noch andern Stellen die Befugniß zur Ausfertigung und 
Erledigung von Uebergangsscheinen und zur Erhebung von Uebergangsabgaben zu übertragen. 
Zur Erhebung der Uebergangsabgaben für die im kleinen Grenzverkehr eingehenden,
	        
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