Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maischreservoirs u. s. w. bedürfen einer Geneh- 
migung nicht. 
Die Bestimmungen in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3, 5 und 6, dann AbsK. 3 
finden auf Brennereien, welche dem Branntweinfabrikat-Aufschlag unterworfen 
sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die Brennfrist von der Aufschlagbehörde 
nach Bedürfniß eingeschränkt werden kann. 
Werden nicht mehlige Stoffe verarbeitet, so ist in Ansehung der Mate- 
rialkontrole nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 24 Ziff. 4 — 8 zu ver- 
fahren. « 
In dem nach besonderem Muster einzureichenden Betriebsplane (Art. 19 und 20) 
ist auch die beiläufige Menge der Branntweinerzeugung und der durchschnittliche 
Alkoholgehalt des Erzeugnisses anzugeben. 
Abweichungen vom Betriebsplane sind zwar jederzeit zuläßig; die vom 
Plane abweichende Betriebshandlung muß aber noch vor Beginn derselben im 
Plane vorgemerkt, und längstens binnen vierundzwanzig Stunden Anzeige hier- 
über an die Aufschlagbehörde erstattet werden. 
Der Brennerei-Leiter ist verpflichtet, von zwölf zu zwölf Stunden die Uhr- 
anzeige des Meßapparates in das hierüber in der Brennerei aufliegende Register 
(Brennereiregister) einzutragen. 
Der zu entrichtende Aufschlag wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 8, 
nach dem Ergebnisse der Messung durch den Apparat amtlich festgestellt. 
Ist eine Störung im regelmäßigen Gange oder eine Beschädigung des Meß- 
apparates oder eine Verletzung des amtlichen Verschlusses oder der Sicherheits- 
vorrichtungen eingetreten, so hat dieß der Brennerei-Leiter sofort nach der Wahr- 
nehmung in das Brennereiregister einzutragen und hievon längstens binnen zwölf 
Stunden der Aufschlagbehörde Anzeige zu erstatten. 
Ist die Anzeige rechtzeitig erstattet, und liegt auch sonst kein Verschulden 
vor, so wird der Aufschlag für die nachgewiesene Dauer der Störung im Gange 
des Apparates auf Grund des Betriebsplanes nach der bisherigen durchschnitt-
	        
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