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(gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine Umhüllung von Papier
in Packete zu vereinigen. Die genannten Patronen, sowie Schießbaumwolle
und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch
mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent
Wassergehalt angefeuchtet und in wasserdichte Behälter besondeis fest verpackt
sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach
ihrem Inhalt mit der Aufschrift: „Pulver, Pulvermunition, Fruerwerkskörper,
Dündungen, Dymmitpatronen, Schießbaumwolle“ 2c. versehen sein.
Das Brutt'gewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitro-
cellulose entholtenden Behälter darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der
Pulver, Pulrermunition, Feuerwerkzkörper, Zündungen ent-
hültenden Behälte: 75 Kilogramn, das Bruttoge vicht der Dynumit= und der
vorgedachte Schießbaumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 36 Kilo-
gramm nicht übersteigen.
.TLAuf dem Frachtl riefe muß vom Versender unter amtlicher Be glaubigung der
Unterschrift besche nigt sein, daß die Beschaffenhrit und die Ve packung der zu
versendenden Sprengstoffe den Verschriften der Verordnung ent piicht.
Dynamit vatronen dürfen außerdem nur dann zum Transport an-
g’nommen werden, wenn sie aus einer konzession rten Fabrik herstammen.
Die Behälte müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsorte#: (Fabrikmarke)
o##sehen und jede Sendung von einem unter an tlicher Beglaubizung von dem
Labrikanten ausg stellten Ursprungszeugniß beglei et sein. Auch verden Dyna-
nitpatronen mr in den urspringlichen Behältern und nur in der Original-
virpackung zum Cisenbahntranspott zugelassen.
3. Tie Annahme zur Besörderung kann, falls de Transport nicht mit Etra-
zigen bewirkt wrd, von den Cisenbahnen von vornherein auf bestimmte Tage
und für bestimmt: Züge beschrän“ werden.