Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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mieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gesahr möglichst 
vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei 
längerem Halten sind die mit Sprengstossen beladenen Wagen in möglichst ab- 
gelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufeuthalt voraussichtlich länger 
als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe 
in die Lage zu versetzen, die ihr im öffentlichen Interesse ersorderlich erscheinenden 
Vorsichtsmaßregeln zu tresfen. 
Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Ver- 
waltung der letzteren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in 
Kenntniß zu setzen. 
Wird während der Besörderung an den Wagen oder an der Ladung eine Un- 
regelmäßigkeit bemerkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmaß- 
regeln auszusetzen und nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen 
Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der etwa beigeladenen Güter 
während ihrer Beförderung unzulässig. 
Die Sendungen sind dem Adressaten thunlichst im voraus, spätestens aber sofort 
nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Abnahme hat innechalb 
drei Tagesstunden nach Ankunst und Avisirung zu erfolgen. 
Begleitete Sendungen (vergleiche Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschrie- 
benen drei Stunden der Empfänger nicht abgenommen hat, sind ohne weiteren 
Verzug von den Begleitern abzunehmen. 
Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgenommen, so ist 
dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von 
der letzteren ohne Verzug vom Bahnhose zu entsernen. Die Ortspolizeibehörde 
ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 
Bis zur Abnahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 
Die Entladung und etwaige Lagerung dars nicht auf den Güterperrons 
ode Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen, be- 
ziehungsweise in räumlich von den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen 
Zwecken nicht dienenden Schuppen mit der für die Verladung vorgeschriebenen 
Vorsicht ersolgen. 
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