Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

K 12. 59 
Die Erhebung und Kontrolirung der Branntweinübergangsabgabe richtet sich nach den 
Bestimmungen für den Uebergangsverkehr. 
Der k. Staatsregierung bleibt überlassen, durch besondere Verordnung über die An- 
wendung des Art. 11 auf den im Uebergangsverkehr eingehenden Branntwein Bestimmung 
zu treffen. 
Abtheilung ll. 
Von den Strafe n. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Begriff der Uebertretungen. 
Art. 28. 
Die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen und Unterlassungen 
sind als Uebertretungen nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
Strafprozeßordnung vom 18. August 1879 zu behandeln, und finden hierauf, soweit 
nachstehend nicht etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetz- 
buches für das Deutsche Reich Anwendung. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über strafbare Handlungen finden auch 
Anwendung auf strafbare Unterlassungen. 
Strafbarkeit. 
Art. 29. 
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung 
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.