Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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12. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nach- 
nahmen des Versenders sind ausgeschlossen. 
II. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen miüssen 
fest in Papierschnitzeln, Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und 
getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen 
Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von 
mindestens 2,0 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben 
zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben 
sein, dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum als O/6 Nubikmeter haben. 
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer 
amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind. 
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, 
nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorricht- 
ungen und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in festen Kisten oder Fässern 
verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung 
„Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein. (Wegen spreng- 
kräftiger Zündungen vergleiche Nr. I.) 
IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streichzünder (als Zünd- 
lichtchen, Zündschwämme c2c.) müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder in 
sehr festen hölzernen Kisten, beide von nicht über 1,, Kubikmeter Größe, sorgfältig und 
dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten 
sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, 
dichten Schlauche bestehen, in dessen Innern eine verhältnihmäßig geringe Menge von 
Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt 
der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen 
anderer Zündschnüre vergleiche Nr. I.) 
VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in 
höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und
	        
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