Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und 
sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden 
sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 
XXII. Petroleumäther (Petroleum-Naphta), Gasolin, Ligroin, 
Benzin, Camphin und ähnliche, aus Petroleum und Theerarten be- 
reitete leichtflüchtige und leichtentzündliche Produkte müssen in Glas- 
oder Blechbehältern enthalten sein, welche in dauerhaften Holz= oder Blechkisten mit Säge- 
mehl oder ähnlichen lockeren Körpern fest verpackt sind. 
Im übrigen finden die Bestimmungen unter XXI Nr. 2, 3 und 4, sowie unter 
XVI Nr. 4 Anwendung. 
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden 
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in 
welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets 
als solche zu deklariren. 
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure 
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes 
Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) 2c. werden nur dann zum 
Transport angenommen, wenn 
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die 
Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder: 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Ein- 
lagereisen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert 
sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenen Holze gefertigt 
und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben ver- 
klebt sein müssen, 
oder · 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem 
trockenen Holze verpackt sind, 
oder
	        
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