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4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und
sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden
sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
XXII. Petroleumäther (Petroleum-Naphta), Gasolin, Ligroin,
Benzin, Camphin und ähnliche, aus Petroleum und Theerarten be-
reitete leichtflüchtige und leichtentzündliche Produkte müssen in Glas-
oder Blechbehältern enthalten sein, welche in dauerhaften Holz= oder Blechkisten mit Säge-
mehl oder ähnlichen lockeren Körpern fest verpackt sind.
Im übrigen finden die Bestimmungen unter XXI Nr. 2, 3 und 4, sowie unter
XVI Nr. 4 Anwendung.
XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in
welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets
als solche zu deklariren.
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure
(Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes
Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) 2c. werden nur dann zum
Transport angenommen, wenn
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die
Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder:
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Ein-
lagereisen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert
sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenen Holze gefertigt
und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben ver-
klebt sein müssen,
oder ·
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem
trockenen Holze verpackt sind,
oder