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Die Verfügung der Aufschlagbehörde hat die Wirkung, daß die Person, gegen welche
der Ausspruch erfolgt ist, während der Ausschließungsfrist das Brennereigewerbe, sei es als
Brennerei-Besitzer, als Pächter, oder als selbständiger Geschäftsführer nicht ausüben darf;
auch kann die Aufschlagbehörde derselben untersagen, das Brennereigewerbe während der
Ausschließungsfrist durch eine andere Person ausüben zu lassen.
" Macht sich ein Pächter oder selbständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal auf
Grund der Art. 35 bis 45, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 und 51 verurtheilt worden ist,
ehe seit seiner letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwider-
handlung gegen einen jener Artikel schuldig, und hat das Gericht im letzten Strafurtheile
die in Abs. 1 bezeichnete Maßregel für zuläßig erklärt, so kann die Ausschlagbehörde ver-
fügen, daß der Bestrafte als Pächter oder als selbständiger Geschäftsführer in einer Brennerei
überhaupt nicht mehr zugelassen werden darf.
In Folge dieser Verfügung muß die vom Brennereibetriebe ausgeschlossene Person
innerhalb einer von der Aufschlagbehörde vorgesteckten Frist von mindestens drei Monaten
aus dem Geschäfte entfernt, und darf derselben auf ergehende Mittheilung der Aufschlag-
behörde in keiner Brennerei der Wiedereintritt als Pächter oder als Geschäftsführer gestattet
werden. Hiebei bleiben dem Brennerei-Besitzer alle Entschädigungsansprüche gegen den Pächter
oder den Geschäftsführer vorbehalten; dieser aber kann keine solchen wegen Auflösung des
Pacht= oder Dienstvertrages geltend machen.
Kommt der Brennerei-Besitzer der vorstehend ausgeführten Verpflichtung nicht nach,
so ist er mit einer Geldstrafe von zwanzig bis zweihundert Mark zu beahnden. Zugleich
ist den für die treffende Brennerei eingereichten Betriebsplänen oder Betriebserklärungen die
Genehmigung von der Aufschlagbehörde auf so lange zu versagen, bis der Brennerei-Besitzer
seiner Verpflichtung genügt hat.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Art. 32.
Beim Zusammentreffen mehrerer Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes kommen,
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