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Gesetz, einen Kredit für Erwerbung des Herzoggartens in München betreffend.
Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Hayern, pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von HLayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung.
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Erwerbung des Herzoggartens
sammt Gebäude, Haus-Nummer 26 am Karlsplatz in München, ein auf die Staatsfonds.
zu versicherndes, nach Maßgabe der jeweiligen Finanzgesetze zu tilgendes 4prozentiges An-
lehen im Betrage zu 1°787,380 „KC aufzunehmen und das Anlehens-Kapital um den
Betrag der während des Laufes der XV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen,
insoweit diese nicht durch die nach Artikel 2 zu leistenden Zuschüsse aus dem Militäretat
gedeckt werden können.
Artikel 2.
Der bayerischen Militär-Verwaltung verbleibt die Benützung des Herzoggartens
sammt Gebäude für das Kadetten-Corps wie bisher insolange, als dieser Zweck es er-
forderlich macht. «
Dagegen hat dieselbe vom 1. Oktober 1880 an auf die Dauer von 10 Jahren zur
Verzinsung des aufzunehmenden Anlehens einen Zuschuß von jährlich 22,000 M aus dem
Ordentlichen Militäretat zu leisten.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1890 ab hat neuerliche gesetzliche Regelung der in
Absatz 1 und 2 getroffenen Bestimmungen zu erfolgen.
Artikel 3.
Behufs Nealisirung der in Art. 3 Ziff. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1880,
einen Vorschuß-Kredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, — bezeich-