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Lebenden und von Todeswegen zu. Das Grundstockvermögen muß in seinem Bestande er-
halten werden; etwaige Verluste sind aus den Renten zu decken.
Im Uebrigen sind die Renten, nach Abzug der nothwendigen Regieauslagen, im vollen
Betrage zur Erfüllung des Zweckes (§. 8) zu verwenden; die vorübergehende Ansammlung
von Rententheilen zur Ermöglichung größerer Leistungen ist nicht ausgeschlossen.
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Die Organe der Stiftung bestehen aus acht Kreisstiftungsräthen am Sitze der Kreis-
regierungen und aus dem Landesstiftungsrathe in München.
S. 4.
Der Kreisstiftunhsrath eines jeden Regierungsbezirkes wird gebildet:
a) aus dem Präsidenten der k. Kreisregierung und einem von demselben abgeord-
neten Collegialmitgliede der Kammer des Innern,
b) aus zwei Mitgliedern, welche der Landrath auf die Dauer von je sechs Jahren
wählt,
c) aus zwei Mitgliedern, welche die Gewerbekammer auf die Dauer von je sechs
Jahren wählt.
Der Landrath und die Gewerbekammer wählen fernerhin je zwei Stellvertreter, welche
im Falle des Ausscheidens der zunächst berufenen Mitglieder für dieselben eintreten. Das
Mandat der Stellvertreter erlischt mit dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode.
Ist für eine Mitgliedsstelle auch ein Stellvertreter nicht mehr vorhanden, so wird
auf die Dauer der laufenden Wahlperiode von dem Landrathe bei dessen nächster Ver-
sammlung beziehungsweise von der Gewerbekammer eine Zwischenwahl vollzogen.
g. 5.
Der Landesstiftungsrath wird gebildet:
a) aus sechs von Seiner Majestät dem Könige für die Dauer von je
sechs Jahren ernannten Mitgliedern,
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