Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

.K 52. 563 
Lebenden und von Todeswegen zu. Das Grundstockvermögen muß in seinem Bestande er- 
halten werden; etwaige Verluste sind aus den Renten zu decken. 
Im Uebrigen sind die Renten, nach Abzug der nothwendigen Regieauslagen, im vollen 
Betrage zur Erfüllung des Zweckes (§. 8) zu verwenden; die vorübergehende Ansammlung 
von Rententheilen zur Ermöglichung größerer Leistungen ist nicht ausgeschlossen. 
*x*“ 
Die Organe der Stiftung bestehen aus acht Kreisstiftungsräthen am Sitze der Kreis- 
regierungen und aus dem Landesstiftungsrathe in München. 
S. 4. 
Der Kreisstiftunhsrath eines jeden Regierungsbezirkes wird gebildet: 
a) aus dem Präsidenten der k. Kreisregierung und einem von demselben abgeord- 
neten Collegialmitgliede der Kammer des Innern, 
b) aus zwei Mitgliedern, welche der Landrath auf die Dauer von je sechs Jahren 
wählt, 
c) aus zwei Mitgliedern, welche die Gewerbekammer auf die Dauer von je sechs 
Jahren wählt. 
Der Landrath und die Gewerbekammer wählen fernerhin je zwei Stellvertreter, welche 
im Falle des Ausscheidens der zunächst berufenen Mitglieder für dieselben eintreten. Das 
Mandat der Stellvertreter erlischt mit dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode. 
Ist für eine Mitgliedsstelle auch ein Stellvertreter nicht mehr vorhanden, so wird 
auf die Dauer der laufenden Wahlperiode von dem Landrathe bei dessen nächster Ver- 
sammlung beziehungsweise von der Gewerbekammer eine Zwischenwahl vollzogen. 
g. 5. 
Der Landesstiftungsrath wird gebildet: 
a) aus sechs von Seiner Majestät dem Könige für die Dauer von je 
sechs Jahren ernannten Mitgliedern, 
1177
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.