Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

52. 567 
Mittel, auf Geschäftsführung und auf Aenderung des Statutes. Die Kreisstiftungsräthe 
haben ihren Jahresbericht auch dem einschlägigen Landrathe zur Einsicht und etwaigen Er- 
innerungsabgabe mitzutheilen. 
. 13. 
Zur Gilligkeit der Beschlüsse, sowohl des Landesstiftungsrathes als der Kreisstiftungs- 
räthe, ist die Ladung sämmtlicher Mitglieder, die Anwesenheit mindestens der Hälfte der 
Mitglieder und die Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der übrigens stets 
mitzustimmen berechtigt ist. 
Schriftliche Abstimmungen und Uebertragungen des Stimmrechtes finden nicht statt. 
.. 14. 
Nach Außen wird die Stiftung durch den ersten Vorsitzenden und in dessen Ver- 
hinderung durch den zweiten Vorsitzenden des Landesstiftungsrathes vertreten. 
d. 16. 
Aenderungen des gegenwärtigen Statutes können nur nach Beschluß des Landesstiftungs- 
rathes — beziehungsweise in dem Falle des S. 8 Abs. 3 und in dem Falle eintretender 
organisatorischer Aenderungen nach gutachtlicher Einvernahme des Landesstiftungsrathes — 
durch Königliche Entschließung getroffen werden.
	        
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