64
Arls rückfällig ist zu betrachten, wer, nachdem er zu einer Defraudationsstrafe vom
Gerichte oder im Verwaltungswege rechtskräftig verurtheilt worden ist, abermals eine De-
fraudation begeht, ehe vom Tage der letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind.
Gegen die strafrechtlich verantwortlichen Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer darf
eine Rückfallsstrafe nur erkannt werden, wenn sie zur Ausführung der Uebertretung mit-
gewirkt haben. "
Beim zweiten und ferneren Rückfall kann zugleich die Zulässigkeit der Ausschließung
vom Brennereibetriebe ausgesprochen werden.
Anwendung der Defraudationsstrafen.
a) Bei unbefugter Benützung von Maischgefäßen und Destillirgeräthen.
Art. 38.
Wenn nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Maischgefäße unbefugter
Weise zum Einmaischen benützt worden sind, so soll die Berechnung des Aufschlages und
der Defraudationsstrafe in der Weise geschehen, daß auf jeden dritten Tag der dem Zeit-
punkte der Entdeckung nächst vorhergegangenen sechs Monate eine Einmaischung angenommen
wird, soferne nicht die Maischgefäße an einem näher liegenden Zeitpunkte amtlich noch
unter Verschluß gefunden worden sind, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte
Benützung vollständig nachgewiesen werden kann.
Der Gebrauch solcher Geräthe in Brennereien, welche dem Fabrikat-Aufschlag unter-
liegen, wird mit einer Strafe von fünfzig bis dreihundert Mark geahndet.
Art. 39.
Sind in Fällen, in welchen der Material= oder Fabrikat-Aufschlag oder eine Aufschlag-
Abfindung zu entrichten ist, nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Destillir-
geräthe unbefugter Weise in Betrieb gesetzt werden, so soll die Berechnung des Aufschlages
und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß für die dem Zeitpunkte der Eni-
deckung nächst vorhergegangenen sechs Monate ein ununterbrochener Betrieb und die Ver-
arbeitung einer der Betriebsfähigkeit der Destillirgeräthe entlprechenden Material= (Maisch-)