g. B.
Eintheilung der Telegramme.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende
b) gewöhnliche
Bei der Besörderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Tele-
graphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug.
II. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in verabredeter Sprache,
3. Telegramme in chiffrirter Sprache.
III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in
einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch zugelassen
bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen Sinn
hat. Für Telegramme, welche streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen der inner-
halb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung
in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Ge-
brauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
IV. Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt,
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden
Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern entnommen, welche für die Korrespondenz in
verabredeter Sprache zugelassen worden sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern
bestehen, welche einer und derselben Sprache (vergl. unter III) angehören. Eigennamen
dürfen bei der Aufstellung der Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei
der Abfassung der Telegramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener
Privattelegramme.