Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

g. B. 
Eintheilung der Telegramme. 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Besörderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Tele- 
graphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme 
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug. 
II. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in verabredeter Sprache, 
3. Telegramme in chiffrirter Sprache. 
III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in 
einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch zugelassen 
bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen Sinn 
hat. Für Telegramme, welche streckenweise oder ausschließlich durch Telegraphen der inner- 
halb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung 
in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Ge- 
brauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
IV. Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, 
welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden 
Dienststellen verständlichen Sätze bilden. 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern entnommen, welche für die Korrespondenz in 
verabredeter Sprache zugelassen worden sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern 
bestehen, welche einer und derselben Sprache (vergl. unter III) angehören. Eigennamen 
dürfen bei der Aufstellung der Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei 
der Abfassung der Telegramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in offener 
Privattelegramme.
	        
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