Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Empfängers eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Ver- 
stümmelung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers 
einen Anhalt zu gewähren. 
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen 
Namens vorhanden sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich. 
IV. Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
eitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. 
Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte 
Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Tele- 
grammen an Stelle des vollen Namens und bzw. der Wohnungsangabe anwenden zu lassen 
Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
V. Für die Hinterlegung bzw. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit 
dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
VI. Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahlten 
Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung, 
der Weiterbeförderung, der etwa gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger 
selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) Bestellung des Telegramms, ferner 
des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittelbar vor der Ausschrift, die 
etwaige Beglaubigung (vergl. § 1 II) muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen An- 
gaben können folgende Abkürzungen gebraucht werden: 
(D.) für „dringendes Telegramm", 
(R. P.) für „Antwort bezahlt“, 
(T. C.) für „verglichenes Telegramm“, 
(C. R) für Empfangsanzeige", 
(F. S.) für „nachzusenden“, 
(P. P.) für „Post bezahlt"“, 
(X P.) für „Eilboten bezahlt", 
(R. O) für „offen zu bestellendes Telegramm“. 
VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anfor-
	        
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