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e) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch die
Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig giltigen internationalen Telegraphen=
vertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. Bei Worten mit mehr als
15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, für ein wei-
teres Wort gezählt.
d) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter,
als zu ihrer Bildung dienen.
e) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel einzelne
Wörter gezählt.
)Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern sind nicht zulässig.
Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen
von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen,
Redetheilchen und Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben
geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber
gebrauchten Worte gezählt.
8) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwaigen Ueberschuß.
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buch-
stabengruppen.
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bil-
dung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je
eine Ziffer gezählt.
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ord-
nungszahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.
1!) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vor-
stehenden Bestimmungen unter c) bis k) entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder