Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhn- 
lichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort 
vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms anzugeben. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammausfertigung ein Antwortssormular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in 
den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem Ant- 
wortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurückbezahlt. 
Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter III festgesetzten Frist den 
bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt anbringen, 
welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebührenerstattungsange- 
legenheiten (vergl. §. 26) verfahren. 
V. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im §. 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabe- 
anstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt 
den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche 
die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Emxfägners unternommenen 
Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert 
der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, so 
gibt die Ankunftsanstalt dem Ausgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, 
welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
§. 12. 
Verglichene Telegramme. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben 
zu verlangen. In diesem Falle ist das Telegramm von den verschiedenen Anstalten, welche 
bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Ge- 
bühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge.
	        
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