Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

K 53. 579 
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Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm die Zeit, zu 
welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter 
Bestellung telegraphisch angezeigt werde. 
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches Telegramm 
von 10 Worten zu entrichten. 
III. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§. 23 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die telegraphische Meldung 
über die Empfangsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des 
Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat 
stattfinden können. " 
IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungs-Telegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8. 14. 
Telegraphische Postanweisungen. 
I. Die Telegraphen-Anstallen an solchen Orten, an denen eine Post-Anstalt be— 
steht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Poslanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen- 
zunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II. Auch sind die Telegraphen-Anstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen= 
stationen ermächtigt, wenn bei ihnen Post-Anweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlung an den Empfänger in Vertrelung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphen-Anstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung „amtslagernd“ auszudrücken ist; 
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