Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung er- 
wartet, der Telegraphen-Anstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich 
nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphen-Anstalt in Empfang zu 
nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. 
Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphen-Anstalt mit dem 
(vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben 
und die Unterschrift durch die Telegraphen = Anstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß 
der Empfänger bekannt sei, bezw. daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
S 15. 
Nachsendung von Telegrammen. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz: „nachzusenden“ 
oder (F. S.) beifügen, (vergl. §. 6 VI), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt dasselbe 
sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, weiter 
an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungsort befördert. 
II. Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Be- 
stimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der 
angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
III. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ur- 
sprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet 
und vom Empfänger erhoben (vergl. SV. 21 IV und V). 
G. 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem Orte 
oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, 
mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bezw. durch Eilboten. 
II. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter I an-
	        
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