Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

588 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabe-Anstalt einzureichen. 
Als Beweisstück ist beizufügen: 
eine schristliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümme- 
lung oder Verzögerung handelt. 
III. Bei Rücksorderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. . 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren 
der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen sind, und auf 
die Gebühren der im SF. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher 
Telegrammc, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener 
Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
§. 25. 
Berichtigungs-Telegramme. 
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten 
oder in der Beförderung begriffeuen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Empfänger 
oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind Privat- 
telegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. 
Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der Um- 
stände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des §. 24 Anlaß zur Rückzahlung der 
Gebühr geben. Handelt es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in nicht 
verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms erstattet, 
durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war. 
II. Die Telegraphen-Anstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.