Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

MÆ bbh. 599 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur 
Darlegung der wis enschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
s 
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Baden. 
Provinz Honnover. # Das Progymnasium zu Durlach. 
*) Das Progymnasium zu Geestemünde. » 
(b. Realschulen zweiter Ordnung.) 
c. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den 
entsprechenden —— gleichgestellt find. 
I. Königreich Preußen. II. Fürstenthum Lippe. 
Provinz Ostpreußen. Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold 
1. Die höhere Bürgerschule zu Osterode. (bisher unter C. a. au. XII. ebenda). 
Provinz Hannover. III. Elsaß-Lothringen. 
2. Die höhere Bürgerschule zu Duderstadt. 1 Das Real-Progymnasium zu Pfalzburg. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Oeffentliche. 
aa. Höhere Bürgerschnlen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
I. Königreich Prcußen. 
Provinz Schlesien. 
f1. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu 
Rheinprovinz. 
Breslau (bisher unter D. I. 4 ebenda). l 
i 
f4·DichöhereBürgerschule(Gc1vcrbcfchnlc)zu 
Barmen (bisher unter D. I. 14 ebenda). 
Provinz Westfalen. 
2. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu 
Hagen. · · » 
ProvinzHessMNassau 1. Die Real-Abtheilung des Progymnasiums 
13. Die höhere Bürgerschule (Gewerbeschule) zu zu Durlach, » ·. 
Casset (bis * unter D. I. 13 ebendad. 12. die höhere Bürgerschule zu Pforzheim. 
II. Großherzogthum Baden. 
*) Diese Anstalt ist befugt, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatunterricht regelmäßig theil- 
genommen und entweder die erste Klasse t1 zkunah absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche de'selben 
auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des ent- 
sprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
wie mit einem # bezeichneten höheren Bürgerschulen haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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