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Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer
heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körper-
licher Fehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maß-
gabe des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit.
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem
geistlichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt werden.
N. z. N. M. G. Art. I. S. 3.# und 2.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und
Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt
in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben.
Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines
Ersat-Reserve-Scheins 1 oder eines Ersatz-Reserve-Passes. S##,
C. 49.: ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen: **
„c) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm) (§F. 29. )“;
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen:
„C(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)“.
. 49. ist vor „E“ einzuschalten:
„D. a und“.
§. 49.4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen:
„zur Aushebung“.
§. 50 ist hinzuzufügen:
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten
1. Klasse wird alljährlich festgesetzt.
N. z. N. M. G. Art. I. §. 3. 1.
§. 52 ist hinzuzufügen:
4. Das Kriegsministerium vertheilt den aufzubringenden Bedarf an übungspflich-
tigen Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach
Wasfengattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses.
§. 53 ist hinzuzufügen:
6. Die General-Kommandos-) (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich
S
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu §. 53. 1.