Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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keitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige 
Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde 
des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden. 
N. zu R. M. G. Art. II §. 53. 
§. 83. ist zu streichen „vor Beginn des militärpflichtigen Alters"“. 
§. 83.ist zu streichen, dafür ist zu setzen: 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungs- 
weise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von dem- 
selben gemacht hat, muß — sofern er schon militärpflichtig ist, — bis zur 
Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis zum 
1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es 
sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen= oder Marinetheils die 
Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt. 
N. z. N. M. G. Art. II F. 10. 
§ 86. ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten: 
ü„das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet". 
§. 94 ist zuzusetzen: 
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo 
außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger 
nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei 
jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. 
N. z. N. M. G. Art. II §F. 14. 
Schema 3 ist nach Alinea 1 statt des seitherigen Vortrags zu setzen: 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der 
.. Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommands 
Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Aushändigung 
dieses Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebelnnn ... 
anzumelden.
	        
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