Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder 
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Außerdem kann derselbe unter Ver- 
längerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse in den nächst 
jüngeren Jahrgang versetzt werden. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei 
Jahre und darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch nie- 
mals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befind- 
lichen Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurück- 
zubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden 
sind. Die erfolgte Rückckehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen 
die Ersatz-Reservisten eister Klasse der Einberusung sofort Folge leisten. Für 
den Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind 
vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Ge- 
meinde anzubtingen. 
In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner 
militärischen Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von 
ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. 
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bestraft. 
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18. 
zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten 
Monats bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die 
Ueberführung zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. So lange 
diese Bescheinigung fehlt, gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
. Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner 
militärischen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außer- 
ordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der 
zur Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige
	        
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