Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersotz-Truppentheile hört die 
Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche 
nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf. 
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem 
außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel- 
ländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe- 
treibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts 
außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. 
Bezügliche Gesuche sind von den Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den 
Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den Ersatz- 
Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kom- 
mission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das 
militärpflichtige Aller zur Stammrolle angemeldet haben. 
Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, 
ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf. 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber 
als Ausweis. Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel 
mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und 
dafür 50 Pf. zu vergüten. 
Schema 3 a zu §. 38. 
(Nach Art der Militär-Pässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der Militär= 
Pässe (Anmerkung zu §. 16 der Rekrutirungs-Ordnung), jedoch mit breitem schwarzen Rücken). 
(Aufschrift). 
Ersatz-Neserve-Paß 
des 
übungspflichtigen Ersatz-Reservisten (Waffengattung) 
Namen *’r:⅞ 
Jahrganng . .. 
126°
	        
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