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geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersotz-Truppentheile hört die
Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche
nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf.
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem
außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel-
ländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe-
treibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts
außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.
Bezügliche Gesuche sind von den Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den
Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den Ersatz-
Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kom-
mission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das
militärpflichtige Aller zur Stammrolle angemeldet haben.
Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm,
ohne daß es einer besonderen Verfügung bedarf.
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber
als Ausweis. Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel
mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und
dafür 50 Pf. zu vergüten.
Schema 3 a zu §. 38.
(Nach Art der Militär-Pässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der Militär=
Pässe (Anmerkung zu §. 16 der Rekrutirungs-Ordnung), jedoch mit breitem schwarzen Rücken).
(Aufschrift).
Ersatz-Neserve-Paß
des
übungspflichtigen Ersatz-Reservisten (Waffengattung)
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