Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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d) den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
führende Schulzeugniß 
dem Landwehr-Bezirks-K do seines Aufenthaltsortes einzureichen. 
13. Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das Kalender- 
jahr, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist, Gültigkeit. 
14. Die Meldung beim Truppentheil hat innerhalb 8 Tagen nach Wiederaushändigung 
des Ersatz-Reserve-Passes mündlich oder schriftlich stattzufinden und gilt als Gestellungstag 
nunmehr der Tag, zu welchem seitens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist. 
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des 
Truppentheils, als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen. 
15. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer auf 
Grund häuslicher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des Gestellungs- 
tages zur ersten Uebung oder wer in gleicher Veranlassung die Zurückstellung von einer 
weiteren Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat unter Vorlage einer obrigkeitlichen 
Bescheinigung seir Gesuch dem Bezirks-Feldwebel vorzutragen. 
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen. 
16. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle und bei 
der Bildung von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz- 
Geschäfts bei dem Vorsteher des Orts oder der Gemeinde anzubringen. 
17. Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten, welche nach außereuropäischen Ländern, jedoch 
mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, gehen wollen, 
können im Frieden, sofern dieselben ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, von der Theil- 
nahme an ferneren Uebungen auf 2 Jahre entbunden werden. Weisen dieselben demnächst 
durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben haben, so kann die Dispensation von den 
Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung 
bis zur Entlassung aus der Ersatz-Reserve verlängert werben. 
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Feldwebel an das 
kontrolirende Landwehr-Bezirks-K. do zu richten. 
18. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befind- 
 
	        
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