Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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lichen Ersatzreservisten unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser 
Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Bezirks- 
Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen oder bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kom- 
pagnie sofort zu melden. 
19. Dieser Paß dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegenüber als Ausweis. 
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich 
die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten. 
  
Ort, den t3en 18 
... Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der . ten Infanterie-Brigade. 
Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
(L. 8) 
Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt. Zusätze zu den Personal-Notizen. 
Datum. 
  
l 
I (Strafen, Uebungen und Einberufungen, 
Führung cc.) 
  
  
Meldungen 2c. 
Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen: „und Uebungs- 
pflichtigkeit". 
Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: 
Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit 
rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu ver- 
zeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. 
ZSweiter Cheil. 
Kontrol-Ordnung. 
Im §. 5. 21 ist einzuschalten vor C: 
P) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem 
Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Ent- 
lassung aus dem aktiven Dienst.
	        
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