Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

12 69 
Wenn der Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit gehalten wird, um 
ihn jederzeit den Aufschlagbediensteten vorlegen zu können, so tritt eine Geldstrafe von 
drei bis fünfzehn Mark ein, auch wenn nicht erweislich ist, daß der Plan, um eine Ueber- 
tretung zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden ist. 
Das in Betreff der Betriebspläne vorstehend Bestimmte gilt auch für die Material- 
vorrathsverzeichnisse (Art. 24 Ziff. 4) und Betriebserklärungen (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2). 
Verschlußverletzung. 
Art. 49. 
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses an Maisch-, Destillir= oder anderen Geräthen 
ohne Beabsichtigung einer Gefällsentziehung wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig 
Mark geahndet, wenn nicht hievon binnen zwölf Stunden nach Wahrnehmung der Verletzung 
bei der Aufschlagbehörde Anzeige erstattet wird und nicht glaubhaft gemacht werden kann, 
daß dieselbe durch Zufall entstanden ist. 
Die Strafe trifft den Thäter, und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, den 
Brennerei-Leiter. 
Widersetzung gegen die Nachschau. 
Art. 50. 
Wer sich der Vornahme der den Aufschlagbediensteten nach Art. 9 zustehenden Nach- 
schau widersetzt, unterliegt einer Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark, wenn er 
nicht nach dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich eine härtere Strafe verwirkt hat. 
Mißbrauch von Aufschlag-Rückvergütungen. 
Art. öl. 
Wer eine Aufschlag-Rückvergütung gewinnt oder zu gewinnen versucht, welche über- 
haupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, als nach der Erklärung beansprucht ist, 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.