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Abtheilung Ill.
Kebergangs= und Schlußbestinnnungen.
Art. 54.
Der zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes im freien Verkehr des
Königreichs befindliche Branntwein (Spiritus) unterliegt im Wege der Nachversteuerung
einem Aufschlage von 8 A 70 J vom Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholo-
meter von Tralles bei Normaltemperatur.
Von dieser Nachsteuer ist befreit:
a) derjenige Branntwein (Spiritus), welcher nachweislich der Eingangsverzollung
oder der Uebergangsversteuerung nach Art. 27 unterlegen hat;
b) der eigene Vorrath, wenn die Gesammtmenge eines und desselben Inhabers
15 Liter Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles
bei Normaltemperatur nicht übersteigt.
Art. 55.
Die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber des nachsteuerpflichtigen Brannt-
weins ob. Derselbe hat seinen Vorrath, gleichviel ob er ihn in seinen eigenen oder in
fremden Räumen aufbewahrt, spätestens drei Tage nach Eintritt der Wirksamkeit dieses
Gesetzes bei der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes schriftlich anzumelden und die hiefür
entfallende Steuer, soweit nicht Stundung nach den von der Ausschlagverwaltung getroffenen
Bestimmungen eintreten kann, binnen acht Tagen nach amtlicher Feststellung des Steuer-
betrages bei der bezeichneten Aufschlageinnehmerei einzubezahlen.
Art. 56.
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, wenn nach den von der Aufschlagverwallung
getroffenen Bestimmungen der steuerpflichtige Branntweinvorrath unter aufschlagamtlicher
Kontrole niedergelegt oder ausgeführt wird.
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