Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Gemeinde abgeschlossen, auch erhält derselbe seinen Lohn nicht von der Gemeinde, sondern 
von den Viehbesitzern. 
Ueberdieß erscheint, da Christgau die von ihm übernommenen Verrichtungen nicht 
in der Eigenschaft als Gemeindeglied, im Sinne des Art. 49 der Gemeinde-Ordnung, son- 
dern in Folge eines Miethvertrages, einer locatio, conductio operarum, zu besorgen 
hatte, das zwischen Christgau und seinen Miethern obwaltende Verhältniß lediglich als 
ein privatrechtliches, so daß selbst dann, wenn er nicht von Privatpersonen, sondern von 
der Gemeinde gedungen worden wäre, die Existenz eines Privatrechtsverhältnisses und hie- 
mit die Zuständigkeit der Gerichte nicht bezweifelt werden könnte. 
Demnach war im vorliegenden Falle die Zuständigkeit der Gerichte auszusprechen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Competenz- 
conflicte am 18. März 1880, wobei zugegen waren: Präsident Dr. v. Neumayr; Räthe: 
v. Beselmiller, v. Decrignis, v. Dirrigl, Dr. Medicus, Dr. Groh, Bauer; 
Oberstaatsanwalt v. Küffner; Gerichtsschreiber Frauendorfer. 
Unterschrieben sind: 
Or. v. Reumayr. 
Frauendorfer.
	        
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