Beilage II zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1880.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzconflicte in Sachen des Joseph Dietrich, Bier-
brauers in Rünchnach, gegen den k Zollfiscus wegen Störung einer Mahlgerechtsame, hier den
bejahenden Competenzconflict zwischen der k. General-Zoll. Administration und dem k. Oberlandes-
gericht München betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Competenzconflicte in Sachen des Joseph Dietrich, Bier-
brauers in Rünchnach, gegen den Zollfiscus wegen Störung einer Mahlgerechtsame, hier
den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. General-Zoll-Administration und dem
k. Oberlandesgerichte München betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache ein bejahender Competenzconflict zwischen Gerichten und
Verwaltungsbehörden zur Zeit nicht gegeben sei.
Gründe.
Der Bierbrauer Joseph Dietrich in Rünchnach, vorm. Landgerichts Regen, besitzt
dortselbst eine öffentliche Mahlmühle, welche von ihm auch als Malzmühle für den eigenen
Bedarf verwendet werden darf und die mit dem Bräuhause mittelst einer unmittelbar in
den Gang desselben führenden Thüre in Verbindung steht.
Schon im Jahre 1864 wurde von dem damaligen Oberaufschlagamte für Nieder-
bayern die Sperrung dieser Thüre zur Verhütung von Malzaufschlags-Defraudationen an-
geordnet und diese Anordnung auch vollzogen, später jedoch nicht mehr befolgt.
Im Jahre 1877 wurde die Sperre der Thüre auf Anordnung des Haupt-Zoll-
Amts Furth alW. erneuert und die hiegegen von Joseph Dietrich im Administrativweg
erhobenen Beschwerden wurden durch Entschließungen der k. General-Zoll-Administration vom
10. März 1878 und des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Juli 1878 abge-
wiesen.
Im September 1878 erhob dann Joseph Dietrich zum Bezirksgerichte Deggen-
dorf Klage wegen Störung seiner Mahlgerechtsame gegen den k. Zollfiscus, indem er
vorbrachte: