Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Art. 57. 
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über 
Aufschlagdefraudationen bestraft. 
Die Strafe trifft den Thäter. 
In Betreff der Haftung dritter Personen für Steuer und Strasen ist die Bestimmung 
des Art. 51 Abs. 4 auch hier anzuwenden. 
Art. 58. 
Das zur Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, sowie von Hefe ver- 
wendete Malz und ebenso das zur Grünmalzbereitung, gleichviel für welche gesetzlich zu- 
lässigen Zwecke, verwendete Getreide sind von dem Zeitpunkte ab, an welchem dieses Gesez 
in Wirksamkeit tritt, von der Entrichtung des Malzaufschlages befreit. 
Die Verwendung von Dörr= oder Luftmalz bei der Branntwein= und Hefenerzeugung 
bleibt aber der nach Erforderniß gemäß Art. 6 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 
16. Mai 1868 angeordneten Kontrole unterworfen. 
Der gleichen Kontrole der Aufschlagverwaltung unterliegt die ohne Verwendung von 
Dörr= oder Luftmalz betriebene Hefen= oder Essigerzeugung. 
Die Uebertretung der hienach erlassenen Kontrolvorschriften soll, soferne nicht eine 
Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwei und siebenzig Mark 
geahndet werden. 
Wird vor dem Zeitpunkte, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, 
für den Zweck der Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen oder von Hefe 
Malz zum Brechen zur Mühle, dann behufs Herstellung der gedachten Erzeugnisse oder 
von Essig Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebracht, das Malz jedoch 
erst nach jenem Zeitpunkte bestimmungsgemäß unter Aufschlagkontrole verbraucht, so ist der 
hiefür verfallene Aufschlag zurückzuvergüten. 
Die Bestimmungen des Art. 21 und Art. 22 Abs. 3 finden auf Hefebrennereien 
gleichmäßige Anwendung.
	        
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