Art. 57.
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über
Aufschlagdefraudationen bestraft.
Die Strafe trifft den Thäter.
In Betreff der Haftung dritter Personen für Steuer und Strasen ist die Bestimmung
des Art. 51 Abs. 4 auch hier anzuwenden.
Art. 58.
Das zur Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, sowie von Hefe ver-
wendete Malz und ebenso das zur Grünmalzbereitung, gleichviel für welche gesetzlich zu-
lässigen Zwecke, verwendete Getreide sind von dem Zeitpunkte ab, an welchem dieses Gesez
in Wirksamkeit tritt, von der Entrichtung des Malzaufschlages befreit.
Die Verwendung von Dörr= oder Luftmalz bei der Branntwein= und Hefenerzeugung
bleibt aber der nach Erforderniß gemäß Art. 6 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868 angeordneten Kontrole unterworfen.
Der gleichen Kontrole der Aufschlagverwaltung unterliegt die ohne Verwendung von
Dörr= oder Luftmalz betriebene Hefen= oder Essigerzeugung.
Die Uebertretung der hienach erlassenen Kontrolvorschriften soll, soferne nicht eine
Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwei und siebenzig Mark
geahndet werden.
Wird vor dem Zeitpunkte, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt,
für den Zweck der Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen oder von Hefe
Malz zum Brechen zur Mühle, dann behufs Herstellung der gedachten Erzeugnisse oder
von Essig Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebracht, das Malz jedoch
erst nach jenem Zeitpunkte bestimmungsgemäß unter Aufschlagkontrole verbraucht, so ist der
hiefür verfallene Aufschlag zurückzuvergüten.
Die Bestimmungen des Art. 21 und Art. 22 Abs. 3 finden auf Hefebrennereien
gleichmäßige Anwendung.